Dienstag, 24.06.2025 13:07 Uhr

Rechtsdurchsetzung für Franzosen und Deutsche in Europa

Verantwortlicher Autor: Stefanie Bettinger Kehl, 02.05.2025, 18:06 Uhr
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Das ZEV mit Sitz in Kehl setzt sich für Verbraucher aus Deutschland und Frankreich für Belange in ganz Europa.ein.
Das ZEV mit Sitz in Kehl setzt sich für Verbraucher aus Deutschland und Frankreich für Belange in ganz Europa.ein.  Bild: Logo © Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

Kehl [ENA] Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) übernimmt eine neue, zentrale Aufgabe: Als erste und einzige in Deutschland zugelassene Einrichtung ist das ZEV zur kollektiven, grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung in Europa befugt. Was bedeutet das nun für Verbraucher?

Das Team "Rechtsdurchsetzung in Europa" wird tätig, wenn deutsche Verbraucher durch systematische Rechtsverstöße von Unternehmen im EU-Ausland in ihren Rechten benachteiligt werden – insbesondere, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann. Typische Fälle sind unzulässige Vertragsbedingungen (AGB), intransparente oder irreführende Gestaltung von Webseiten, Abofallen oder unklare Kündigungs-bedingungen. Rechtsgrundlage für diese neue Befugnis ist die EU-Verbandsklagenrichtlinie (EU 2020/1828) sowie deren Umsetzung in deutsches Recht.

Das ZEV wurde als einzige deutsche Einrichtung zur Durchführung grenzüberschreitender Verbandsklagen zugelassen und ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4d UKlaG in der Liste des Bundesamts für Justiz (BfJ) geführt. „Mit der Zulassung bietet sich für das ZEV nun die Möglichkeit, Verstöße von Unternehmen gezielt anzugehen und zu unterbinden – wenn nötig auch vor Gericht“, sagt Jakob Thevis, stellvertretender Vorstand des ZEV. „Gleichzeitig gilt: Wir setzen weiterhin auf außergerichtliche Einigungen, bevor wir rechtlich gegen ein Unternehmen im Ausland vorgehen.“

Das ZEV folgt bei seiner Tätigkeit einem klaren Prinzip: 1) Feststellung eines strukturellen Verbraucherproblems – zum Beispiel durch eine Beschwerde über das Online-Formular. 2) Prüfung und Versuche einer außergerichtlichen Einigung mit dem Unternehmen. 3) Falls nötig: Klage – kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann das ZEV rechtlich gegen das Unternehmen vorgehen. Wenn viele Verbraucher geschädigt sind, ist auch eine EU-Verbandsklage möglich. Das ZEV arbeitet dabei eng mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) zusammen. Wie sich die neue Rolle des ZEV auf das Verhalten von Unternehmen auswirken wird, bleibt abzuwarten – erste konkrete Schritte gegen Unternehmen im EU-Ausland sind sind bereits in Planung.

Genauere Informationen zum Thema Rechtsdurchsetzung und EU-Sammelklagen stellt das ZEV auf seiner Website zur Verfügung. Dort wird künftig auch über laufende Verfahren informiert und darüber, ob und wie sich betroffene Verbraucher einer Klage anschließen können. Weitere Informationen: www.cec-zev.eu/de/themen/eu-sammelklage/

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